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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 22.09.2014 - 7 W 36/13   

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https://dejure.org/2014,34533
OLG Rostock, 22.09.2014 - 7 W 36/13 (https://dejure.org/2014,34533)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22.09.2014 - 7 W 36/13 (https://dejure.org/2014,34533)
OLG Rostock, Entscheidung vom 22. September 2014 - 7 W 36/13 (https://dejure.org/2014,34533)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 3 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 3 ZPO, §§ 3 ff ZPO, § 23 Abs 1 S 1 RVG
    Bemessung des Streitwerts: Auswirkung des Beitritts eines Nebenintervenienten; gesonderte Festsetzung des Streitwerts für die Rechtsanwaltskosten des Nebenintervenienten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert eines Verfahrens bei Beitritt eines Streithelfers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert eines Verfahrens bei Beitritt eines Streithelfers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtskostenstreitwert ändert sich durch Beitritt eines Streithelfers nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 313
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 03.03.2011 - 13 W 129/10

    Mögliche Auswirkungen auf den Streitwert bei Beitritt des Streithelfers;

    Auszug aus OLG Rostock, 22.09.2014 - 7 W 36/13
    Der Beitritt des Streithelfers und dessen von der Hauptpartei abweichendes wirtschaftliches Interesse haben keinerlei Auswirkungen auf den Gerichtskostenstreitwert (Anschluss OLG Celle, 3. März 2011, 13 W 129/10).

    Nach anderer im Vordringen befindlicher Auffassung soll auch bei durchgeführter Nebenintervention nicht auf die Anträge des Streithelfers, sondern auf das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Streithelfers abgestellt werden (vgl. hierzu mit Rechtsprechung- und Literaturhinweisen: OLG Celle vom 03.03.2011 - 13 W 129/10 -, Juris-Rdn. 7 ff.; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rdn. 4248 ff.).

  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

    Auszug aus OLG Rostock, 22.09.2014 - 7 W 36/13
    Nach dem in entsprechender Anwendung des § 140 BGB auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2000 - XII ZR 219/98, juris-Rn. 17), war der klägerische Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes der Nebenintervenienten als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 1.Alt RVG zu behandeln.
  • BGH, 11.12.2012 - II ZR 233/09

    Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention

    Auszug aus OLG Rostock, 22.09.2014 - 7 W 36/13
    Zwar richten sich die RVG-Gebühren grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert (§§ 23 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 RVG; BGH vom 11.12.2012 - II ZR 233/09, Juris-Rdn. 2).
  • OLG Rostock, 21.10.2009 - 3 W 50/08

    Streitwert: Grundlage für den Gebührenstreitwert der Nebenintervention bei

    Auszug aus OLG Rostock, 22.09.2014 - 7 W 36/13
    Allein der (umfassende) Anschluss an den Antrag der Hauptpartei kann dann nicht (ausschließlich) maßgeblich sein, wenn das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers hinter dem Interesse der Hauptpartei zurückbleibt (vgl. auch OLG Rostock vom 21.10.2009 - 3 W 50/08 -, Juris-Rdn. 35).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - W (Kart) 1/15

    Gebührenstreitwert der Nebenintervention

    Wie bereits im angefochtenen Beschluss dargelegt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich der Gebührenstreitwert der Nebenintervention (§ 66 ZPO) (grundsätzlich) mit dem Wert der Hauptsache bzw. dem Interesse der unterstützten Hauptpartei deckt (so etwa - zumindest - für den Fall, dass der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge wie die von ihm unterstützte Hauptpartei stellt: BGH, Beschluss v. 30.10.1959 - V ZR 204/57 , BGHZ 31, 144 = NJW 1960, 42; BGH, Beschluss v. 11.12.2012 - II ZR 233/09 , JurBüro 2013, 477; OLG Düsseldorf [24. Zivilsenat] , Beschluss v. 10.1.2006 - I-24 W 64/05 , MDR 2006, 1017 = OLGR Düsseldorf 2006, 743; OLG Hamm [20. Zivilsenat] , Beschluss v. 4.5.2011 - I-20 W 4/11 , RuS 2013, 632; ferner - ausdrücklich auch - für den Fall, dass der Nebenintervenient keinen eigenen Antrag stellt oder seinen Beitritt nicht abgrenzbar auf einen bestimmten Umfang beschränkt: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 7.10.2002 - 9 W 38/02 , NJW-RR 2003, 1007; KG Berlin [2. Zivilsenat] , Beschluss v. 26.7.2004 - 2 W 18/04 , MDR 2004, 1445, alle m.w.N.) oder sich (grundsätzlich) nach dem zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers bestimmt (so etwa OLG Köln, Beschluss v. 12.3.2004 - 11 W 13/04 , MDR 2004, 1025; OLG Düsseldorf [10. Zivilsenat] , Beschluss v. 1.12.2011 - I-10 W 116/11 , BauR 2012, 548; OLG Rostock, Beschluss v. 22.9.2014 - 7 W 36/13 , zit. nach juris, jew. m.w.N.).
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